Der doppelte Auftrag des Vollzugs
§ 2 des Bundesstrafvollzugsgesetzes formuliert als Vollzugsziel, dass Gefangene künftig in sozialer Verantwortung ohne Straftaten leben können sollen. Zugleich nennt die Norm den Schutz der Allgemeinheit. In der heutigen Praxis sind die Strafvollzugsgesetze der Länder maßgeblich; die rechtliche Ausgestaltung ist nicht bundesweit vollständig einheitlich.
Warum Freiheit auch Teilhabe voraussetzt
Ein Leben ohne Straftaten ist keine rein individuelle Willensleistung. Es findet unter realen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen statt. Wer Einkommen, Wohnraum, Kontakte und verlässliche Routinen benötigt, kann diese nicht allein aus einer rechtlichen Verpflichtung gewinnen. Hier berühren sich Kriminalpolitik, Sozialpolitik und Arbeitsmarktpolitik.
Verantwortung ohne Verharmlosung
Die Anerkennung von Menschenwürde bedeutet weder die Relativierung begangener Straftaten noch das Zurückstellen berechtigter Interessen von Geschädigten. Die entscheidende Frage lautet vielmehr, wie nach einer Sanktion weitere Schäden möglichst vermieden und legale Lebensperspektiven ermöglicht werden können.
Die Rolle der Wirtschaft
Betriebe sind keine Justizbehörden und keine Sozialämter. Sie dürfen Eignung, Zuverlässigkeit und konkrete Risiken prüfen, soweit rechtlich zulässig und für die Tätigkeit relevant. Zugleich können sie sich gegen pauschale Ausschlüsse entscheiden und Menschen anhand ihrer tatsächlichen Fähigkeiten beurteilen.
Die Rolle einer Vermittlungsorganisation
chancenwärts ersetzt keine staatlichen Entscheidungen und verarbeitet personenbezogene Informationen nur auf zulässiger Grundlage. Die Aufgabe besteht darin, mit Zustimmung und unter Beachtung der Zuständigkeiten passende Kontakte zwischen Bewerbern und Arbeitgebern zu ermöglichen.
Quellen und methodische Einordnung
Die angegebenen Quellen dokumentieren die rechtlichen, statistischen und wissenschaftlichen Grundlagen. Analytische Schlussfolgerungen und die Position von chancenwärts sind davon zu unterscheiden.
Quelle: Bundesrecht: Strafvollzugsgesetz, § 2 und § 3 ↗